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ueber uns
Oldtimer Club Ostbelgien VoGlogo

Unternehmensnummer: 454916439

Sozialsitz: 

Kapellen 80

4780 Hinderhausen - St.Vith

Belgien

 

 

Klaus Dahner 0476/475 753
werktags nach 17 Uhr

klaus
Vorsitzender
 
 
Alfred Holper 0471/252 998
alfred
Stellvertretender Vorsitzender
 
 
Alain Krings 0479/673 971
werktags nach 16 Uhr
alain
Schriftführer
 
 
Philippe Doyen 0465/746 767
werktags nach 17 Uhr 30'
philippe
Kassierer

Statuten 2023

 

OLDTIMER-CLUB OSTBELGIEN

Unternehmernummer 454916439


KAPITEL I: Bezeichnung, Sitz, Zielsetzung, Dauer


Artikel 1: Bezeichnung


Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet

"OLDTIMER-CLUB OSTBELGIEN VOG".


Artikel 2: Sitz


Der Vereinssitz ist Region der Deutschsprachigen Gemeinschaft-Ostbelgien.


Artikel 3: Zielsetzung


Die Vereinigung hat folgende uneigennützige Zwecke:

  • Der Erhalt und die Pflege alter landwirtschaftlicher Traktoren, Geräte und Werkzeuge, sowie alle anderen alten Fahrzeuge, damit diese unvergessen bleiben. Das Mindestalter der Fahrzeuge beträgt 25 Jahre;

  • Der Aufbau und die Förderung von Verbindungen zu Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung;

  • Teileaustausch unter Clubmitgliedern;

Zur Umsetzung der Zwecke verfolgt die VOG folgende Aktivitäten:

  • Ausfahrten zu Veranstaltungen und Museen;

  • Die Organisation von Veranstaltungen und die Einrichtung von Ausstellungen entsprechenden Charakters;

  • Teilnahme an nationalen und internationalen Treffen von Gleichgesinnten.


Artikel 4: Dauer


Die Vereinigung wird für eine unbefristete Dauer gegründet.


KAPITEL II : Mitglieder


Artikel 5: Mitglieder


Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedern.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Durch Zahlung eines jährlichen Beitrags steht die Vereinigung allen interessierten natürlichen Personen offen.

Die Mitglieder sind von Rechtswegen den vorliegenden Satzungen und der eventuellen inneren Ordnung, welche die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festlegen kann, unterworfen.

Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt über ein schriftliches Antragsformular (an den Vorsitzenden). Anschließend entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Dabei müssen wenigstens 2/3 der effektiven Mitglieder anwesend sein.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermögen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, alle Dokumente der Vereinigung zurückzugeben.

Die Mitglieder dürfen die Beiträge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht zurückfordern.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt.

Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder (ab 18 Jahre) festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als 50 (fünfzig)EURO. Dieser Mitgliedsbeitrag muss spätestens bis zum 28. Februar entrichtet worden sein. Geschieht dies nicht so wird der säumige Zahler automatisch ausgeschlossen.

Das Mindestalter eines effektiven Mitglieds beträgt 18 Jahre.


Die Rechte und Pflichten der effektiven Mitglieder:


  • Am Vereinigungssitz das Mitgliederregister, alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder in ihrem Namen betraut sind und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einzusehen,

  • die Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt,

  • einen Punkt für die Tagesordnung vorzuschlagen, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder dies beantragt,

  • an der Generalversammlung teilzunehmen oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen,

  • in der Generalversammlung abzustimmen, wobei jeder im Prinzip über gleiches Stimmrecht verfügt,

  • nur nach einem bestimmten Verfahren ausgeschlossen zu werden

  • die Erstattung des Beitrags zu verlangen, wenn die Satzung dies gestattet,

  • die Auflösung der Vereinigung aussprechen zu lassen,

  • im Falle einer Liquidation in der Generalversammlung über die Zweckbestimmung des Vermögens zu entscheiden oder diese Entscheidung dem Gericht zu übertragen,

  • aus der Vereinigung auszutreten.


Artikel 6: Angeschlossene und effektive Mitglieder


Jedes neue Mitglied ist zu Beginn des Vereinseintritts ein angeschlossenes Mitglied. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht. Nach einer einjährigen Mitgliedschaft kann das angeschlossene Mitglied sich freiwillig dazu entscheiden, eine effektive Mitgliedschaft zu beantragen. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme.

Unabhängig vom Alter können Jugendliche als angeschlossene Mitglieder in den Verein aufgenommen werden, soweit Interesse und die nötige Reife vorhanden sind.


Artikel 7: Mitgliederregister


Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister.

Dieses Register enthält Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.

Gemäß dem Gesetz der Gesellschaften und Vereinigungen wird den Mitgliedern ein Recht auf Einsichtnahme gewährt. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen und begründeten Antrag an das Verwaltungsorgan, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in das Register vereinbaren.

Das Verwaltungsorgan kann entscheiden, dass das Register in elektronischer Form geführt wird


KAPITEL III: Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

  1. Die Generalversammlung

  2. Das Verwaltungsorgan


Artikel 8: Generalversammlung


Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:

1) die Änderung der Satzungen;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter

3) die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer;

4) die den Verwaltern und Kassenprüfern zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Auflösung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) die Annahme und/oder Abänderung einer inneren Ordnung;

10) eine unentgeltliche Gesamteinlage tätigen und annehmen;

11) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.


Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes verfügt über eine Stimme. Ein effektives Mitglied kann sich nur mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes effektives Mitglied vertreten lassen.

Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit gesetzlich vorgeschriebener Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichstand gilt der Antrag als abgelehnt.


Artikel 9: Einberufung


Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet vor Ende März statt.

Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von dreißig Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der effektiven Mitglieder dies mittels schriftlicher Mitteilung beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsorgan durch einfachen Brief oder per Mail vorgenommen und wird jedem Mitglied wenigstens 15 Tage vor der Versammlung zugesandt. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.


Artikel 10: Tagesordnung und Ablauf


Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Verwaltungsratsmitglied, geleitet.

Alle effektiven Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Dabei kann ein anwesendes Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammlung


Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsorgans unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.


KAPITEL IV: Verwaltung


Artikel 12: Verwaltungsorgan


Die Vereinigung wird durch ein Verwaltungsorgan geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 5 (fünf) Jahre gewählt und können zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist möglich.


Das Verwaltungsorgan wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand des Verwaltungsrates.


Die Generalversammlung entscheidet, ob das Mandat der Verwalter unentgeltlich ausgeführt wird oder nicht.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen des Verwaltungsorgans (oder sein Stellvertreter). Die Sitzungen des Verwaltungsorgans werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 2mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsorgans beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Das Verwaltungsorgan fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.


Artikel 13: Tägliche Verwaltung


Der geschäftsführende Vorstand befasst sich mit der allgemeinen Verwaltung der Vereinigung.

Er besitzt alle Befugnisse zur Verwirklichung der eingangs erwähnten Zielsetzung, ausgenommen derjenigen, die durch das Gesetz und die vorliegenden Satzungen nur der Generalversammlung vorbehalten sind.

Alle Entscheidungen müssen einstimmig gefasst werden.


KAPITEL V: Vertretung, Haftung


Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Die Vereinigung ist rechtsgültig vertreten gegenüber Dritten und vor Gericht durch 2 der 3 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die gemeinsam handeln.


Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch 2 der 3 Vorstandsmitglieder geführt, Beitreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.


Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche

Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.


Verwalter und andere Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung einer juristischen Person tatsächlich auszuüben, haften der juristischen Person gegenüber für Fehler in der Ausführung ihres Auftrags. Gleiches gilt Dritten gegenüber, sofern der begangene Fehler ein außervertraglicher Fehler ist.


Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung des Mandates. Die Verwalter sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben, sind jedoch nur für Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar, die offensichtlich über den Rahmen hinausgehen, in dem normal vorsichtige und sorgfältige Verwalter unter denselben Umständen nach vernünftigem Ermessen anderer Meinung sein können.


Bildet das Verwaltungsorgan ein Kollegium, so haften die Verwalter gesamtschuldnerisch für die Entscheidungen und Versäumnisse dieses Kollegiums. Auch wenn das Verwaltungsorgan kein Kollegium bildet, haften die Verwalter sowohl gegenüber der Vereinigung als auch gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung der Vereinigung ergeben.


Verwalter sind jedoch von der Haftung für Fehler, an denen sie nicht mitgewirkt haben, befreit, wenn sie den Fehler allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls dem Kollegialverwaltungsorgan und dem Aufsichtsrat gemeldet haben. Wir der Bericht an ein kollegiales Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erstattet, so sind der Bericht und die Diskussionen, zu denen er Anlass gibt, in das Protokoll aufzunehmen.


Die Höhe der zivilrechtlichen Klage richtet sich nach der Größe der Vereinigung.


Artikel 15: Jahresabschluss, Haushaltsplan


Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch das Verwaltungsorgan abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen.

Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemäß dem Gesetz der Gesellschaften und Vereinigungen geregelt.


KAPITEL VI: Satzungsänderung, Auflösung


Artikel 16: Satzungsänderung


Einfache Satzungsänderung

Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen genau in der Einladung angegeben worden sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einladung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

Eine Änderung gilt nur dann als angenommen, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.


Qualifizierte Satzungsänderung bei Änderung der Zielsetzung oder freiwilliger Auflösung

Eine Änderung, die die Aktivitäten oder uneigennützigen Zweck der Vereinigung betrifft, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. Es müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein.

Ist das Anwesenheitsquorum nicht erfüllt, dann ist eine neue Einladung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.


Artikel 17: Auflösung


Im Falle der freiwilligen Auflösung kann die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Die außerordentliche Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Nettobestands nach der Tilgung der Schulden. Die Verwendung muss in jedem Fall einem uneigennützigen Zweck entsprechen.

Es ist untersagt, das Restvermögen den Mitgliedern zugutekommen zu lassen.

Für die freiwillige Auflösung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.


Ernennung der Organe des Tagesgeschäfts

Der Vorstand ernennt als Person(en), die mit dem Tagesgeschäft betraut ist (sind)


Anlässlich der Generalversammlung vom 17. September 2021 sind folgende Verwaltungsratsmitglieder in ihrem Amt bestätigt worden :

DAHNER Klaus, Engelsdorfer Straße 1a, 4770 Born / AMEL

KRINGS Alain, Kapellen Hinderhausen 80, 4780 SANKT VITH (Schriftführer)

DOYEN Philippe, Aachener Straße 23, 4780 SANKT VITH (Kassierer)

KRINGELS Hermann-Joseph, Zur Ochsenbaracke 3, 4780 Recht / SANKT VITH

HOLPER Alfred, Blanesgasse, Grüfflingen 16, 4790 BURG-REULAND

KÜCHES Herbert, Gerberstraße 21, 4780 SANKT-VITH


Anlässlich der Generalversammlung vom 17. September 2021 wurden folgende

Mitglieder neu in denVerwaltungsrat gewählt:

STEILS Rainer, Martinusstraße Aldringen 30, 4790 BURG-REULAND

FELTEN Wilfried, Feckelsborn Recht 51, 4790 SANKT-VITH

SCHAUS Dany, An der Triit 4, L-9942 BASBELLAIN

BREUER Norbert, Mühlenweg Wallerode 12, 4780 SANKT-VITH


In seiner Sitzung vom 15. Oktober 2021 hat das Verwaltungsorgan die folgenden Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstand wiedergewählt:

- als Vorsitzenden : DAHNER Klaus

- als Schriftführer : KRINGS Alain

- als Kassenführer : DOYEN Philippe


Ersatzkandidaten bei Ausscheiden eines der oben angeführten Mitglieder des Verwaltungsorgans sind:

-Ramscheidt Heinz

-Wiesemes Guido

Die abgeänderten Satzungen wurden bei der Generalversammlung vom 24. April 2023

einstimmig angenommen.

 

 

 

 

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